3.3. Mit Beschwerde reicht der Beschwerdeführer erstmals Belege über sein Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau ein. Allein mit diesen Angaben gerechnet (Einkommen insgesamt Fr. 5'095.00) erscheint zwar möglich, dass der zivilprozessuale Bedarf der Familie nicht gedeckt werden kann (BB 2, S. 2). Beim Einkommen der Ehefrau stellt sich allerdings noch die Frage eines 13. Monatslohns (BB 4). Zudem lässt sich der zivilprozessuale Bedarf mangels jedwelcher Ausführungen dazu nicht abschliessend bestimmen. Die geltend gemachten Leasingraten für das Fahrzeug sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt.