Zusammenfassend kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit im nachgereichten Gesuch vom 3. Juni 2025 wiederum nicht nach. Eine Lebenssituation, aufgrund welcher notorischerweise von Bedürftigkeit auszugehen wäre, lag nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer zu weiteren Angaben aufzufordern. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Mitwirkungsobliegenheit, ist die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege deshalb nicht zu beanstanden.