Indem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2025 aufforderte, das Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um unentgeltlichen Rechtsbeistand" auszufüllen und mit den entsprechenden Belegen einzureichen, machte sie ihn ausdrücklich auf seine Mitwirkungsobliegenheit aufmerksam. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste somit spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass er seine finanzielle Situation umfassend darzulegen hatte. Nichtsdestrotz begnügte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2025 mit einem rudimentär ausgefüllten Formular nebst -6-