Der Beschwerdeführer konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig aufgrund einer blossen Behauptung gutheissen würde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau war auch nicht verpflichtet, gestützt auf diese Behauptung in der Eingabe vom 21. Mai 2025 von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist.