3.2.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 21. Mai 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig mit dem Hinweis, er erziele monatlich Fr. 2'095.10 netto von der Arbeitslosenkasse. Dieses Geld müsse für vier Personen reichen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Der Beschwerdeführer konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig aufgrund einer blossen Behauptung gutheissen würde.