So ist beispielsweise bei einem jahrelangen Freiheitsentzug, der zwar mit einem Sozialhilfebezug, welcher die Bedürftigkeit voraussetzt, verglichen werden kann, nicht auszuschliessen, dass die gesuchstellende Person über allfälliges (vorbestehendes) Vermögen verfügt, welches ihr die Bezahlung von Verfahrenskosten und Rechtsvertretung ermöglicht. Bestehen hierfür entsprechende Anhaltspunkte, ist die Behörde befugt, allenfalls verpflichtet, entsprechende Belege einzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4).