Dies betrifft jedoch nur Fälle, bei denen die Mittellosigkeit allein wegen einer besonderen Lebenssituation als grundsätzlich notorisch zu erachten ist, aufgrund der konkreten Umstände aber dennoch Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen. So ist beispielsweise bei einem jahrelangen Freiheitsentzug, der zwar mit einem Sozialhilfebezug, welcher die Bedürftigkeit voraussetzt, verglichen werden kann, nicht auszuschliessen, dass die gesuchstellende Person über allfälliges (vorbestehendes) Vermögen verfügt, welches ihr die Bezahlung von Verfahrenskosten und Rechtsvertretung ermöglicht.