Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur -5-