3. 3.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Verfahrenskosten auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).