Dabei sei der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und hätte die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Belege grundsätzlich unaufgefordert einzureichen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe das ausgefüllte Formular am 3. Juni 2025 mit Belegen zu seinen Ausgaben retourniert. Belege betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe er nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht nachgekommen. Von überspitztem Formalismus könne demnach keine Rede sein.