2.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass sie den Beschwerdeführer, nachdem dieser am 21. Mai 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Belege eingereicht habe, mit Schreiben vom 26. Mai 2025 dazu aufgefordert habe, anhand eines Formulars weitere Angaben zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu machen und die erforderlichen Belege einzureichen. Dabei sei der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und hätte die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Belege grundsätzlich unaufgefordert einzureichen.