Dies sei überspitzt formalistisch. Bereits aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls noch immer arbeitsunfähig sei und momentan nur von Leistungen der Sozialversicherung lebe. Selbst ohne -4- Beleg zu den Leistungen sei aufgrund der Angaben zum Beruf des Beschwerdeführers von einem bescheidenen Einkommen auszugehen. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde u.a. einen Nachweis betreffend Arbeitslosentaggelder (Juni 2025) sowie einen Beleg zum Einkommen seiner Ehefrau bei.