2.2. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, er habe das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Verfügung gestellte Formular komplett ausgefüllt und mit einigen Belegen eingereicht. Es treffe zu, dass er mit der Eingabe zwei Belege betreffend sein Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau nicht eingereicht habe. Aufgrund der Angaben im Formular betreffend Einkommen wäre aber eine Beurteilung möglich gewesen. Wenn die Staatsanwältin Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gehabt habe, hätte sie um Einreichung der Belege ersuchen müssen. Stattdessen habe sie direkt eine Verfügung erlassen und das Gesuch abgelehnt. Dies sei überspitzt formalistisch.