2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zu seinen Einnahmen und Vermögensverhältnissen keine Belege eingereicht habe, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.