1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Diese Verfügung ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der für ihn nachteiligen Verfügung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.