2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 21. Mai 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau den Beschwerdeführer, das Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um unentgeltlichen Rechtsbeistand" auszufüllen und zu unterzeichnen sowie dieses mit den verlangten Beilagen zu retournieren. 2.3. Am 3. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer besagtes Formular samt Beilagen bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. 2.4. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.