Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.196 (STA.2024.4243) Art. 297 Entscheid vom 29. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Christian Puricel, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Juni 2025 gegenstand betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 6. März 2024 ereignete sich auf der Baustelle des C._____ ein Arbeits- unfall, wobei A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch eine Kolli- sion zweier Kräne beim Versetzen eines Fassadenbetonelements leichte Verletzungen (Beckenkammkontusion links, Unterschenkelkontusion links, St. N. Quetschtrauma) erlitt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Kranführer B._____ sowie eine unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Mai 2024 einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und konstituierte sich als Privatkläger. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 21. Mai 2025 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau den Beschwerdeführer, das Formular "Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um unentgeltlichen Rechtsbeistand" auszufüllen und zu unterzeichnen sowie dieses mit den verlangten Beilagen zu retournieren. 2.3. Am 3. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer besagtes Formular samt Beilagen bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. 2.4. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 8. Juli 2025 zugestellte Verfügung am 18. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau elektronisch Beschwerde. Er stellte fol- gende Anträge: "1. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2025 sei aufzuheben. -3- 2. Dem Privatkläger sei per 06. Mai 2025 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der verfügenden Be- hörde." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 28. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies in der angefochtenen Verfü- gung vom 27. Juni 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Diese Verfügung ist beschwer- defähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der für ihn nachteili- gen Verfügung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfü- gung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zu seinen Einnah- men und Vermögensverhältnissen keine Belege eingereicht habe, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mangels ausge- wiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, er habe das von der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Verfügung gestellte Formular komplett ausgefüllt und mit einigen Belegen eingereicht. Es treffe zu, dass er mit der Eingabe zwei Belege betreffend sein Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau nicht eingereicht habe. Aufgrund der Angaben im Formular betref- fend Einkommen wäre aber eine Beurteilung möglich gewesen. Wenn die Staatsanwältin Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gehabt habe, hätte sie um Einreichung der Belege ersuchen müssen. Stattdessen habe sie direkt eine Verfügung erlassen und das Gesuch abgelehnt. Dies sei über- spitzt formalistisch. Bereits aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls noch immer arbeitsunfähig sei und momentan nur von Leistungen der Sozialversicherung lebe. Selbst ohne -4- Beleg zu den Leistungen sei aufgrund der Angaben zum Beruf des Be- schwerdeführers von einem bescheidenen Einkommen auszugehen. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde u.a. einen Nachweis be- treffend Arbeitslosentaggelder (Juni 2025) sowie einen Beleg zum Einkom- men seiner Ehefrau bei. 2.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass sie den Beschwerdeführer, nachdem dieser am 21. Mai 2025 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ohne Belege eingereicht habe, mit Schreiben vom 26. Mai 2025 dazu aufgefordert habe, anhand eines For- mulars weitere Angaben zu seinen persönlichen und finanziellen Verhält- nissen zu machen und die erforderlichen Belege einzureichen. Dabei sei der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und hätte die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Belege grundsätzlich unaufgefordert einzu- reichen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe das ausgefüllte Formular am 3. Juni 2025 mit Belegen zu seinen Ausgaben retourniert. Be- lege betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe er nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht nachgekommen. Von überspitztem For- malismus könne demnach keine Rede sein. 3. 3.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Verfah- renskosten auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). 3.2. 3.2.1. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaft- lichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, an- dererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzu- weisen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur -5- Beurteilung des Gesuchs eingereicht werden müssen. Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern dem Grund- satz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsoblie- genheit nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden. Das Gericht hat die antragsstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ih- rer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufrieden- heit des Gerichts nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 m.w.H.). Dies betrifft jedoch nur Fälle, bei denen die Mittellosigkeit allein wegen einer besonderen Lebenssituation als grundsätzlich notorisch zu erachten ist, aufgrund der konkreten Um- stände aber dennoch Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen. So ist bei- spielsweise bei einem jahrelangen Freiheitsentzug, der zwar mit einem So- zialhilfebezug, welcher die Bedürftigkeit voraussetzt, verglichen werden kann, nicht auszuschliessen, dass die gesuchstellende Person über allfäl- liges (vorbestehendes) Vermögen verfügt, welches ihr die Bezahlung von Verfahrenskosten und Rechtsvertretung ermöglicht. Bestehen hierfür ent- sprechende Anhaltspunkte, ist die Behörde befugt, allenfalls verpflichtet, entsprechende Belege einzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4). 3.2.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 21. Mai 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig mit dem Hinweis, er erziele monatlich Fr. 2'095.10 netto von der Arbeitslosenkasse. Dieses Geld müsse für vier Personen reichen, weshalb die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Der Beschwerde- führer konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig auf- grund einer blossen Behauptung gutheissen würde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau war auch nicht verpflichtet, gestützt auf diese Behauptung in der Eingabe vom 21. Mai 2025 von Amtes wegen Abklärungen vorzu- nehmen, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Indem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2025 aufforderte, das Formular "Erklärung zur Si- tuation des Gesuchstellers um unentgeltlichen Rechtsbeistand" auszufül- len und mit den entsprechenden Belegen einzureichen, machte sie ihn aus- drücklich auf seine Mitwirkungsobliegenheit aufmerksam. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste somit spätestens ab diesem Zeit- punkt bewusst sein, dass er seine finanzielle Situation umfassend darzule- gen hatte. Nichtsdestrotz begnügte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2025 mit einem rudimentär ausgefüllten Formular nebst -6- Belegen betreffend Kosten für Miete, Krankenkasse und Leasing. Das Ein- kommen wurde im Formular zwar beziffert, aber nicht belegt. Die Rubrik "Vermögen/Sparhefte, Wertschriften" wurde schlicht durchgestrichen. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers war eine Beurteilung der fi- nanziellen Situation ohne Kenntnis über die Einkommens- und Vermögens- situation nicht möglich. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerde- führer derzeit lediglich Arbeitslosentaggelder bezieht. Der Beschwerdefüh- rer war vor seinem Unfall auf dem Bau berufstätig. Dass er hierbei nur "ein bescheidenes Einkommen" erzielt haben soll, stellt wiederum eine blosse Behauptung dar. Immerhin war es ihm offenbar möglich, im September 2023 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug mit einem Kaufpreis von Fr. 29'900.00 bzw. angeblichen monatlichen Leasingraten von Fr. 356.00 abzuschliessen (Beschwerdebeilage [BB] 2, S. 3 f. und 14). Es erscheint somit alles andere als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer über Ersparnisse verfügen könnte. Diese Vermutung besteht auch deshalb, weil es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit seiner Angaben nicht besonders genau zu nehmen scheint. So gab er in seinem ersten Gesuch an, dass von seinem Einkommen von Fr. 2'095.00 vier Personen leben müssten, was nicht zutrifft, da (zumindest) auch seine Ehefrau ein Einkommen er- zielt. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer noch immer arbeits- unfähig ist (Beschwerde, S. 2), andernfalls er nicht Taggelder von der Ar- beitslosenkasse beziehen könnte. Zusammenfassend kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit im nachgereichten Gesuch vom 3. Juni 2025 wie- derum nicht nach. Eine Lebenssituation, aufgrund welcher notorischer- weise von Bedürftigkeit auszugehen wäre, lag nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht verpflichtet war, den Beschwer- deführer zu weiteren Angaben aufzufordern. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Mitwirkungsobliegenheit, ist die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erfolgte Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege deshalb nicht zu beanstanden. 3.3. Mit Beschwerde reicht der Beschwerdeführer erstmals Belege über sein Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau ein. Allein mit diesen Angaben gerechnet (Einkommen insgesamt Fr. 5'095.00) erscheint zwar möglich, dass der zivilprozessuale Bedarf der Familie nicht gedeckt werden kann (BB 2, S. 2). Beim Einkommen der Ehefrau stellt sich allerdings noch die Frage eines 13. Monatslohns (BB 4). Zudem lässt sich der zivilprozessuale Bedarf mangels jedwelcher Ausführungen dazu nicht abschliessend be- stimmen. Die geltend gemachten Leasingraten für das Fahrzeug sind je- denfalls nicht zu berücksichtigen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt. Ausser Betracht fallen weiter die im Formular erwähnten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.00 (BB 2, S. 3), da hierfür weder eine Begründung, geschweige denn ein Zahlungsnachweis -7- vorliegt. Auch hinsichtlich der Krankenkassenprämien wurde es mit den An- gaben nicht sonderlich genau genommen. Im Formular werden diese mit Fr. 313.00 bzw. Fr. 350.00 beziffert (BB 2, S. 3), obwohl die Familie offen- bar von massiven Prämienvergünstigungen profitiert. Angaben hierzu lie- gen einzig bezüglich der Ehefrau und des jüngeren Kindes vor (BB 2, S. 9). Sodann lebt im Haushalt des Beschwerdeführers offenbar ein volljähriges Kind (Jahrgang: 2005). Über dessen allfälliges Einkommen und damit des- sen Möglichkeit, sich an den Miet- und Krankenkassenkosten zu beteiligen, wird kein Wort verloren. Dem Formular lässt sich einzig entnehmen, dass dieses Kind ein "Praktikum" absolviert, was ein Einkommen nicht aus- schliesst (BB 2, S. 2). Letztendlich hat der Beschwerdeführe auch mit Be- schwerde keinerlei Belege von Bank- und/oder Postkontos eingereicht, weshalb über allfällige Ersparnisse weiterhin keine Kenntnis herrscht. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie ist so- mit nach wie vor nicht substanziiert dargetan. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Ent- schädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus