Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.