3.6. Insgesamt ist demnach eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO nicht zu beanstanden und erweist sich die Beschlagnahme des Grundstücks GB Q._____ Nr. aaa als verhältnismässig. Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Ob darüber hinaus auch der Beschlagnahmegrund nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (Kostendeckungsbeschlagnahme) gegeben wäre, der sich ähnlich der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO ebenfalls gegen das allgemeine Vermögen richten würde, kann damit offenbleiben. Die - 12 -