Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme von Werten zur Durchsetzung der Ersatzforderung nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO nie die Vorstufe zu einer Einziehung derselben nach Art. 70 StGB darstellt, weil der Gesetzgeber für die Vollstreckung der Ersatzforderung in Art. 442 Abs. 1 StPO den Weg der Zwangsvollstreckung vorgeschrieben hat (BOMMER /GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47a zu Art. 263 StPO). Demnach sind Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen (wie Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben (Art. 442 Abs. 1 StPO).