Zudem stellt die Beschlagnahme eines Grundstücks im Vergleich zur Beschlagnahme anderer Vermögenswerte (wie Bankkonti oder Wertgegenstände) eine mildere Form der Beschlagnahme dar, kann die Beschwerdeführerin das beschlagnahmte Grundstück doch weiterhin bewohnen und in diesem Sinne benutzen. Durch die Beschlagnahme von Alterseinkünften und liquidem Vermögen, wie es die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, wären diese ihrem Zugriff entzogen, was die Beschwerdeführerin stärker einschränken würde. Zudem bleibt die Behauptung, es sei genügend liquides Vermögen vorhanden, unbelegt. Damit erweist sich die Beschlagnahme des Grundstücks GB Q._____ Nr. aaa als verhältnismässig.