Angesichts der möglichen Ersatzforderung in der Höhe von mindestens Fr. 300'000.00 erweist sich die Beschlagnahme des Grundstücks daher auch unter Berücksichtigung einer allfälligen seit 2018 erfolgten Wertsteigerung des Grundstücks noch als verhältnismässig. Zudem stellt die Beschlagnahme eines Grundstücks im Vergleich zur Beschlagnahme anderer Vermögenswerte (wie Bankkonti oder Wertgegenstände) eine mildere Form der Beschlagnahme dar, kann die Beschwerdeführerin das beschlagnahmte Grundstück doch weiterhin bewohnen und in diesem Sinne benutzen.