(zzgl. Zinsen; vgl. act. 4.1 0014), die durch eine allfällige strafprozessuale Beschlagnahme unberührt blieben. Das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück ist daher nach aktuellem Kenntnisstand in der Höhe von Fr. 260'000.00 nicht belehnt. Angesichts der möglichen Ersatzforderung in der Höhe von mindestens Fr. 300'000.00 erweist sich die Beschlagnahme des Grundstücks daher auch unter Berücksichtigung einer allfälligen seit 2018 erfolgten Wertsteigerung des Grundstücks noch als verhältnismässig.