Die Kantonale Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit der angefochtenen Verfügung das Grundstück GB Q._____ Nr. aaa, das die Beschwerdeführerin im März 2018 zu einem Kaufpreis von Fr. 1'560'000.00 erworben hatte (act. 5.1 0058). Zwar dürfte der Grundstückwert zwischenzeitlich höher liegen. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Verkehrswert in der Höhe von Fr. 2'000'000.00 bleibt indessen unbelegt. Auf dem Grundstück lasten zudem abgesehen von den drei für kraftlos erklärten Schuldbriefen weitere Grundpfandrechte in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300'000.00 - 11 -