Wie in E. 3.3 hievor dargetan, hat die Beschwerdeführerin durch die von ihr initiierte Kraftloserklärung der drei Inhaberschuldbriefe im Wert von je Fr. 100'000.00 ihre Passiven potentiell im entsprechenden Umfang vermindert. Dieser durch eine mutmassliche Straftat erlangte Vermögensvorteil in Form einer potentiellen Verminderung der Passiven kann eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB begründen. Zur Sicherstellung dieser Ersatzforderung können gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO Gegenstände und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin beschlagnahmt werden, die keinen inneren Zusammenhang zum mutmasslichen Delikt aufweisen.