der Straftat erlangte Vermögenswert beschlagnahmt wird. Was den Umfang der Ersatzforderungsbeschlagnahme betrifft, ist es zulässig, Vermögenswerte einzubeziehen, die voraussichtlich an den Verletzten zu restituieren sind (ohne Vorzugsrecht in der Zwangsvollstreckung). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme hat definitionsgemäss kein beschlagnahmefähiges Substrat, auf das sie abzielen könnte; der Täter hat sich seiner entledigt oder es war gar nie eines vorhanden. Diese "ausserordentliche" Beschlagnahme nach lit. e richtet sich also nicht gegen tatverstrickte Vermögenswerte des Betroffenen, sondern – ähnlich der Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit.