3.4. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden. Nach Art. 71 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkennen. Mit dem sog. "strafprozessualen Arrest" nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO ist die Durchsetzung der staatlichen Ersatzforderung gleichermassen gesichert wie es die Einziehung ist, wenn der aus - 10 -