Mit Blick auf die strafprozessuale Beschlagnahme bedeutet dies, dass keine Vermögenswerte im Sinne eines Originalwerts vorliegen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Insbesondere stellt das Grundstück GB Q._____ Nr. aaa kein solcher Originalwert dar, da es nicht durch eine Straftat erlangt wurde. Es ist daher nicht der Einziehung gemäss Art. 70 StGB zugänglich. Eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO fällt damit ausser Betracht.