In sämtlichen Konstellationen droht dem Privatkläger der Totalausfall der vormals unmittelbar oder mittelbar grundpfandgesicherten Forderung. Die Beschwerdeführerin konnte demgegenüber das ihr zu Alleineigentum zustehende Grundstück GB Q._____ Nr. aaa aus der Grundpfandhaftung befreien, womit sie potentiell ihre Passiven im entsprechenden Umfang verminderte. Der aus der mutmasslichen Straftat erlangte Vermögensvorteil liegt demnach in der Verminderung der Passiven.