formeller Gläubiger der Schuldbriefforderung wäre, braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Grundbuchsperre nicht abschliessend geklärt zu werden. So oder anders ging mit der Kraftloserklärung der Schuldbriefe die grundpfandrechtliche Sicherung eines mutmasslichen Vertragsanspruchs des Privatklägers unmittelbar (im Falle der Übergabe der Schuldbriefe sicherheitshalber) oder mittelbar (im Falle des Faustpfands, da der grundpfandgesicherte Pfandgegenstand nicht mehr existiert) unter. In sämtlichen Konstellationen droht dem Privatkläger der Totalausfall der vormals unmittelbar oder mittelbar grundpfandgesicherten Forderung.