Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des von ihr initiierten Kraftloserklärungsverfahrens nicht im Besitz der drei Inhaberschuldbriefe. Diese waren im Zusammenhang mit einem Darlehens- und Pfandvertrag ("Loan Contract"; act. 4.2 0121 f.) und gestützt auf einen Hinterlegungsauftrag (act. 4.2 0123 f.) bei Notar D._____ hinterlegt (vgl. Entscheid SBK.2025.247 vom 14. Januar 2026 E. 5.2). Wie dieser "Loan Contract" abschliessend zivilrechtlich zu würdigen ist, ob Notar D.___