Die Kraftloserklärung eines Schuldbriefs nach Art. 865 ZGB erklärt bloss das Wertpapier für ungültig, hat aber ansonsten keinen Einfluss auf die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht. Mit der Kraftloserklärung wird die Schuldbriefforderung zur Nichtwertpapierforderung und der Gesuchsteller wird durch das Urteil als Gläubiger (resp. Faustpfandgläubiger oder Nutzniesser) legitimiert, wie wenn er Besitzer des Titels wäre. Das Amortisationsurteil legitimiert zwar den Antragsteller, hat indes keinen Einfluss auf seine materielle Berechtigung an der Schuldbriefforderung (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 865 ZGB). -9-