getilgt wird und der Gläubiger bloss noch Gläubiger der Schuldbriefforderung ist. Die Errichtung und Übergabe des Schuldbriefs kann jedoch auch bloss sicherheitshalber erfolgen, womit die Schuldbriefforderung die Grundforderung nicht tilgt, sondern neben sie tritt. Schliesslich kann der Schuldner einen Schuldbrief dem Gläubiger auch lediglich als Faustpfand übertragen, womit der Schuldner Gläubiger der Schuldbriefforderung bleibt und der Gläubiger bloss ein Faustpfand am Titel behält (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 842 ZGB). Die Kraftloserklärung eines Schuldbriefs nach Art.