In beiden Fällen hat der Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner aus einem bestimmten Grundverhältnis. Mit Ausstellung und Begebung des Titels wird der Gläubiger auch Gläubiger der abstrakten Schuldbriefforderung. Diese Schuldbriefforderung muss von der Forderung aus dem Grundverhältnis unterschieden werden und ist mit ihr nicht identisch. Fraglich ist nun, in welchem Verhältnis Schuldbriefforderung und Forderung aus dem Grundverhältnis stehen. So kann der Schuldner dem Gläubiger einen Schuldbrief an Erfüllungs Statt übergeben, womit die Grundforderung durch Novation (Art. 116 OR) getilgt wird und der Gläubiger bloss noch Gläubiger der Schuldbriefforderung ist.