842 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Schuldner (und Eigentümer) errichtet (und übergibt beim Papier-Schuldbrief) den Schuldbrief einem Gläubiger aus einem bestimmten Rechtsgrund. Dieser Rechtsgrund (Grundverhältnis) kann verschieden ausgestaltet sein. So kann der Schuldner aus irgendeinem Grund bereits Schuldner des Gläubigers sein, oder es kann vereinbart werden, dass der Schuldner im Moment der Errichtung resp. Übergabe des Titels vom Gläubiger eine Gegenleistung, z.B. ein Darlehen, erhält. In beiden Fällen hat der Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner aus einem bestimmten Grundverhältnis.