Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sich des (Prozess-)Betrugs schuldig gemacht zu haben, indem sie drei Inhaberschuldbriefe im Wert von je Fr. 100'000.00 zu Unrecht und wider besseres Wissen im Verfahren nach Art. 865 ZGB für kraftlos habe erklären lassen. Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfandrechtlich sichergestellt ist. Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist (Art. 842 Abs. 1 und 2 ZGB).