Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Originalwert nicht mehr vorhanden und auch nicht geklärt werden kann, welcher Vermögenswert an dessen Stelle getreten ist. Ebenso liegt es, wenn ein Originalwert gar nie vorhanden war, sondern sich der Vorteil des Täters nur rechnerisch bestimmen lässt, etwa in Gestalt der Vermeidung von Aufwand oder der Verminderung von Passiven. In diesen Fällen kommt nur noch die Auferlegung einer Ersatzforderung nach -8- Art. 71 Abs. 1 StGB in Betracht (FELIX BOMMER /PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 41 und 44 f. zu Art. 263 StPO).