vorgelegt wurden, und sprach die Kraftloserklärung aus (E. 5.4.3). Zumindest "in dubio pro duriore" ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Kraftloserklärung wider besseres Wissen mit der begründeten Behauptung stützte, die Schuldbriefe seien verloren gegangen, und dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden diese begründete Behauptung als glaubhaft anerkannte (vgl. hierzu Art. 981 Abs. 3 OR) und deshalb das Kraftloserklärungsverfahren durchführte und mit Entscheid vom 18. März 2025 abschloss. Selbst bei Annahme einer einfachen Lüge liesse sich Arglist unter den vorliegenden Umständen nicht sicher ausschliessen.