Im Grundbuch sei jedoch in Bezug auf die besagten drei Inhaberschuldbriefe kein Gläubigerrecht eingetragen. Deshalb sei unklar, wer die Titel zuletzt besessen habe und als Inhaber berechtigt gewesen sei. Die Schuldbriefe seien aus Gründen, die sie nicht näher erklären könne, bei ihr unauffindbar. Auch die E._____ Genossenschaft besitze die Urkunden nicht. Die Urkunden seien damit unauffindbar und wohl verloren gegangen. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erliess daraufhin am 10. September 2024 eine Verfügung, die dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde.