Wie im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.247 vom 14. Januar 2026 betreffend Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin erwogen, wird die Beschwerdeführerin nach wie vor verdächtigt, am 20. August 2024 (Postaufgabe 21. August 2024) bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden ein Gesuch um Kraftloserklärung dreier Inhaberschuldbriefe im Wert von je Fr. 100'000.00 gestellt zu haben. Zur Begründung führte sie aus, Alleineigentümerin des Grundstücks zu sein. Im Grundbuch sei jedoch in Bezug auf die besagten drei Inhaberschuldbriefe kein Gläubigerrecht eingetragen.