3. 3.1. Die strafprozessuale Anordnung einer Grundbuchsperre dient der Beschlagnahme eines Grundstücks (Art. 266 Abs. 3 StPO) und setzt einen Beschlagnahmegrund nach Art. 263 Abs. 1 lit. a–e StPO voraus. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e).