2.4. Der Privatkläger macht mit Stellungnahme im Wesentlichen geltend, die Rechtspflege sei seitens der Beschwerdeführerin mittels schwer überprüfbarer, qualifizierter Lügen zur Fällung eines Gestaltungsurteils (Kraftloserklärung) getäuscht worden. Bei wissensgetreuer Darstellung des Sachverhalts hätte die Beschwerdeführerin die Kraftloserklärung nie erwirken können, da sie gewusst habe, wo die Schuldbriefe liegen würden. Ihr seien sowohl der Gläubiger der Schuldbriefforderung als auch die Hinterlegung bei einem Notar zu jeder Zeit bekannt gewesen.