Das Vorliegen weiterer Vermögenswerte wie Alterseinkünfte und liquides Vermögen ändere daran nichts. Durch die Grundbuchsperre werde die Beschwerdeführerin weniger stark beeinträchtigt als durch die Beschlagnahme ihrer Alterseinkünfte. Schliesslich sei die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre angemessen. Die Beschwerdeführerin habe das Grundstück im März 2018 zu einem Kaufpreis von Fr. 1'560'000.00 erworben. Auf diesem lasteten im Rang vorangehende Pfandrechte im Betrag von mindestens Fr. 1'300'000.00 (ohne Berücksichtigung von Zinsen). Der mutmassliche Schaden belaufe sich auf Fr. 300'000.00 bis Fr. 400'000.00.