Die Beschwerdeführerin bestreite weiter die Verhältnismässigkeit. Inwiefern aufgrund der vorrangigen Pfandrechte eine Verwertung zwecks Einziehung bzw. Deckung einer Ersatzforderung verhindert werden soll, sei nicht ersichtlich. Die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre sei zudem erforderlich gewesen. Aufgrund der Kraftloserklärung sowie des Alters der Beschwerdeführerin habe der Verdacht bestanden, dass sie das Grundstück demnächst habe verkaufen wollen. Diese Absicht habe verifiziert werden können. Das Vorliegen weiterer Vermögenswerte wie Alterseinkünfte und liquides Vermögen ändere daran nichts.