Es handle sich lediglich um einen von mehreren Umständen, die zur Beurteilung der Arglist wesentlich seien. Die Kraftloserklärung sei im Rahmen der (nicht-streitigen) freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt, was mangels Gegenpartei die Überprüfung der mutmasslich täuschenden Angaben erschwere. Insgesamt habe im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen.