Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens bekannt gewesen sei, wo sich die drei Schuldbriefe befinden würden, sie mithin vorsätzlich gehandelt habe. In Bezug auf den bestrittenen Tatverdacht der Arglist möge es zwar zutreffen, dass vor der Kraftloserklärung eine Publikation erfolge und deren Inhaber zur Vorlage der Schuldbriefe aufgefordert werde. Dies hindere die Annahme der Arglist jedoch nicht. Es handle sich lediglich um einen von mehreren Umständen, die zur Beurteilung der Arglist wesentlich seien.