Die Beschwerdeführerin habe sich in guten Treuen auf den Willensvollstrecker verlassen dürfen. Schliesslich sei erwähnt, dass sie vor einer allfälligen Pfandverwertung alle Einreden aus dem angeblich zugrundeliegenden Schuldverhältnis erheben könne (Ungültigkeit, Nichtigkeit, Wuchertatbestand, Verjährung), da sie selbst keine Schuldpflicht übernommen habe. 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hält mit Beschwerdeantwort dagegen, die Beschwerdeführerin bestreite ausschliesslich das Vorliegen eines Tatverdachts betreffend die Tatbestandselemente der Täuschung, der Arglist und des Täuschungsvorsatzes bzw. der "Betrugsabsicht". Entgegen diesen -5-