Es könne keine staatliche Einziehung ohne vorgängige Verwertung der Liegenschaft erfolgen. Dabei würde wiederum ein Liquiditätserlös resultieren, der alle Kostenfaktoren in der angefochtenen Verfügung abdecken würde. Eine allfällige Ersatzforderung des Staats könne aus diesen Gründen ebenfalls nicht mittels Grundbuchsperre durchgesetzt werden. Falls überhaupt eine Forderung bestehe, so habe sich der Privatkläger an die Erben im Nachlass C._____ zu halten. Die Beschwerdeführerin habe sich in guten Treuen auf den Willensvollstrecker verlassen dürfen.