Zudem seien die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft erwähnten Erfordernisse einer Grundbuchsperre nicht gegeben. Die Sicherstellung allfälliger Kosten könne anderweitig erfolgen und gewiss nicht mit dieser über das Ziel hinausschiessenden Grundbuchsperre. Sie verfüge über genügend Einkünfte und liquides Vermögen. Eine allfällige Einziehung von Vermögenswerten sei mit grosser Sicherheit nicht möglich und auch nicht nötig. Den hier behaupteten Schuldbriefsicherheiten würden in jedem Fall die der Hypothekarbank dienenden Pfandrechte im Range vorangehen. Es könne keine staatliche Einziehung ohne vorgängige Verwertung der Liegenschaft erfolgen.