Sie habe sich im August 2024 nicht erklären können, wo sich die fraglichen Schuldbriefe befunden hätten. Eine arglistige Täuschung liege in keiner Weise vor. In einem Modifikationsverfahren erfolge ein gesetzlich vorgeschriebener dreifacher Schuldenruf mit einer Frist von sechs Monaten. Wer die fraglichen Schuldbriefe aufbewahre, habe die Pflicht, sich regelmässig nach der Gültigkeit der Titel zu erkundigen. Verschiedene Dokumente des Willensvollstreckers von C._____ würden den Eindruck bestätigen, wonach kein Grund für irgendwelche Schuldbriefe auf ihrer Liegenschaft und keine genügende Rechtsgrundlage für ein Forderungs-/Sicherstellungskonstrukt bestanden habe.